loading...
🚀 Werde zum Helden! Komm zu uns und treibe Projekte voran, die eine echte Auswirkung auf die Welt haben. Entdecke deine Mission
🚀 Deviens un héros ! Rejoins-nous et contribue à l'avancée de projets ayant un réel impact. Découvre ta mission
🚀 Be a hero! Join us and contribute to the advancement of projects that have a real impact in the world. Discover your mission

AED - Allgemeine Einkaufsbedingungen


Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Einkaufsverträge, Angebote oder Bestätigungen der Bestellungen von Produkten oder Dienstleistungen (im Weiteren das oder die Produkte) zwischen MPS SA (im Weiteren der Einkäufer) und dem Lieferanten, es sei denn, es werden aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung, die vom Einkäufer und vom Lieferanten unterzeichnet wurde, anderslautende Vereinbarungen getroffen.

1.2. Vor der etwaigen Handelstätigkeit im Rahmen der Freihandelsabkommen auf dem schweizerischen Territorium gemäß der Verordnung des Bundesrats vom 23. Mai 2012 meldete der Lieferant den präferentielle oder nicht präferentielle Ursprung der dem Einkäufer gelieferten Waren im Zuge einer Erklärung auf der Rechnung oder eines vergleichbaren Schriftstücks, das den Zollvorschriften gerecht wird.

1.3. Die Abänderung einer der Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

1.4. Die Annahme einer Lieferung kann auf keinen Fall als eine stillschweigende Annahme der Allgemeinen Verkaufs- oder Lieferbedingungen des Lieferanten betrachtet werden.

2. Preisanfrage und -angebot

2.1. Das Angebot der Lieferanten wird kostenfrei erarbeitet und vorgelegt.

2.2. Das Angebot muss der Angebotsausschreibung des Einkäufers gerecht werden. Etwaige Unterschiede sind vom Lieferanten eindeutig zu kennzeichnen.

2.3. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung beträgt die Gültigkeitsdauer des Angebots 3 Monate.

2.4. Solange die Bestellung des Einkäufers vom Lieferanten nicht bestätigt, ist der Einkäufer berechtigt, sie mit sofortiger Wirkung und entschädigungslos zu stornieren.

2.5. Der Einkäufer übermittelt ggf. Volumenprognosen. Ohne einen amtlichen Rahmenvertrag oder eine bestätigte Bestellung sind diese Prognosen als unverbindlich zu betrachten, sodass sie den Einkäufer in keiner Weise binden.

3. Bestellung

3.1. Eine Bestellung wird vom Einkäufer einzig dann als rechtsgültig betrachtet, wenn sie in Schriftform erfolgte. Sie verweist auf die Produktbeschreibung, die technischen und ästhetischen

Besonderheiten, die Stückzahl, den Preis, den Zahlungsplan, die Liefer- und Zahlungsbedingungen. Ist der Bestellung keine Preisangabe oder nur ein Schätzpreis zu entnehmen, gilt der Preis erst nach seiner schriftlichen Bestätigung durch den Einkäufer nach Eingang der Bestätigung der Bestellung durch den Lieferanten rechtsverbindlich.

3.2. Die Unterlagen im Anhang zur Bestellung (Pläne, Leistungsbeschreibungen, Arbeitspläne, sonstige Spezifikationen und Hinweise) sind Bestandteil der Bestellung.

3.3. Wird der verbindliche Plan des bestellten Produkts vom Lieferanten erarbeiten, legt derselbe diesen Plan dem Einkäufer vor dem Fertigungsbeginn unentgeltlich zur Freigabe vor. Der Lieferant haftet jedoch allein und uneingeschränkt für diesen Plan.

3.4. Binnen drei Werktagen nach dem Eingang der Bestellung sendet der Lieferant dem Einkäufer per E-Mail oder auf dem Postweg eine unterzeichnete Eingangsbestätigung zu.

3.5. Die Bestätigung der Bestellung muss zumindest auf die Bestellnummer des Einkäufers, die Artikelnummer, die bestätigte Stückzahl, die Plannummer und den Status seiner Überarbeitung, den Preis und die geplante Lieferfrist verweisen.

3.6. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Lieferant die Bestellung und die ausdrückliche Anwendung dieser Allgemeinen Bedingungen im Rahmen des Kaufvertrags.

3.7. Die Nebenkosten (zusätzliche Prüfungen oder Tests, diverse Verwaltungskosten, Werkzeugkosten gemäß Ziffer 4.1 etc.) werden ebenfalls auf der Bestätigung der Bestellung vermerkt.

4. Spezialwerkzeug, Kaufrecht

4.1. Benötigt der Lieferant für die Ausführung der Bestellung Werkzeuge, Instrumente, Geräte und Prüf- oder Messmittel (Spezialwerkzeug), unterrichtet er den Einkäufer spätestens aus Anlass der Bestätigung der Bestellung. Er beschreibt jedes für die unterschiedlichen Komponenten erforderliche Werkzeug und verweist auf den Preis sowie den Gesamtpreis des Spezialwerkzeugs (oder die Spezifikation). Der Einkäufer teilt dem Lieferanten seine Zustimmung in Schriftform mit.

4.2. Das vom Lieferanten für die Ausführung der Bestellung benötigte Spezialwerkzeug, das ihm auf Kosten und Gefahr des Lieferanten als Leihgabe vom Einkäufer zur Verfügung gestellt wurde, bleibt das uneingeschränkte Eigentum des Einkäufers.

4.2.1. Es kann einzig für die Ausführung der Bestellung verwendet werden, wobei der Lieferant auf eigen Kosten die Instandhaltung und Reparatur aber auch die Kalibrierung gewährleistet.

4.2.2. Das Eigentum des Einkäufers in Bezug auf dieses Spezialwerkzeug wird eindeutig und unauslöschbar vermerkt und bei seiner Lagerung wird sichergestellt, dass eine etwaige Verwechselung mit den Werkzeugen des Lieferanten vermieden wird.

4.2.3. Der Lieferant ergreift all erforderlichen oder notwendigen Maßnahmen insbesondere auf dem Gebiet der Versicherung unter Berücksichtigung angemessener Beträge sowie der Lagersicherheit des Spezialwerkzeugs, um das Eigentum des Einkäufers wirksam zu schützen.

4.2.4. Nach der Ausführung der Bestellung oder auf Verlangen des Einkäufers sendet der Lieferant demselben das gesamte Spezialwerkzeug zurück.

4.2.5. Auf Verlangen des Einkäufers sendet ihm der Lieferant die geliehenen Geräte und Prüf- und Messmittel sowie ggf. die Werkzeuge, die einer Änderung bedürfen, zur Kontrolle und Kalibrierung zurück.

4.3. Der Lieferant verpflichtet sich, das Spezialwerkzeug einzig für die Ausführung der Bestellungen zu verwenden, für die es bestimmt ist, und es unter keinen Umständen bei der Fertigung von Produkten oder Komponenten für Dritte einzusetzen oder diesen Dritten zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung des Werkzeugs zugunsten eines zugelassenen Zulieferers kann erst nach der vorherigen Einholung der Genehmigung des Einkäufers in Schriftform erfolgen. Der Einkäufer ist jederzeit berechtigt zu prüfen, ob der Lieferant im Besitz des Spezialwerkzeugs ist. Der Lieferant verpflichtet sich, das Spezialwerkzeig sorgfältig zu behandeln. Im Fall des Verlusts, von Schäden oder der Zerstörung des Spezialwerkzeugs durch den Lieferanten, seine Angestellten oder seine Subunternehmer verpflichtet sich der Lieferant, den Einkäufer fristlos zu unterrichtet. Ferner haftet er für den Ersatz des Spezialwerkzeugs auf eigene Kosten.

4.4. Der Lieferant gewährt dem Einkäufer ein Kaufrecht auf das Spezialwerkzeug. Der Einkäufer übt dieses Kaufrecht im Zuge einer schriftlichen Mitteilung an den Lieferanten aus. Dies gilt:

4.4.1. sobald der Einkäufer seinen Willen bekundete;

4.4.2. anlässlich der endgültigen Einstellung jedweder Produktbestellungen, die das Spezialwerkzeug erfordern;

4.4.3. zum Ende der Geschäftsbeziehung zwischen dem Einkäufer und dem Lieferanten;

4.4.4. sofern der Lieferant Gegenstand einer Liquidation ist, einen Vergleich mit Gläubigern schließt oder eine allgemeine Abtretung zugunsten derselben veranlasst, Gegenstand einer Konkursanmeldung ist, zahlungsunfähig wird oder seine Geschäftstätigkeit im Bereich der Produkte oder Komponenten einstellt.

Der Einkäufer ist nach eigenem Ermessen, auf sein Kaufrecht in Bezug auf das Spezialwerkzeug vollständig oder teilweise zu verzichten.

5. Subunternehmen

5.1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Teilkomponenten, Komponenten oder wichtige Produkte fremdzuvergeben, es sei denn, dies erfolgt mit der Genehmigung des Einkäufers in Schriftform.

5.2. Der Lieferant haftet gegenüber dem Einkäufer uneingeschränkt für die Elemente, die er bei seinen eigenen Lieferanten und Subunternehmen eingekauft hat. Er haftet in diesem Sinne für die Leistungen seiner Subunternehmen und für die einwandfreie Qualität der von ihnen gelieferten Werkstoffe im gleichen Maße wie für die eigenen.

6. Preis, Transport und Risiken

6.1. Die Preise gelten als verbindlich und sind bis zur vollständigen Ausführung der Bestellung gültig. Sie umfassen vorbehaltlich einer gegenteigen besonderen Vereinbarung sämtliche Nebenkosten wie Verpackung, Transport bis zum vereinbarten Lieferort und Versicherung (Incoterm 2020 – DDP – Delivered Duty Paid – Geliefert verzollt).

6.2. Der Lieferant haftet für die Übereinstimmung der Verpackung mit dem gelieferten Produkt, den Transportmodalitäten (einschließlich multimodal) und den Lagerbedingungen sowie mit den geltenden Rechtsvorschriften ab dem Versandort bis zum Lieferort sowie für die Einhaltung der etwaigen Anweisungen des Einkäufers.

6.3. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, wobei in diesem Fall die Kosten vom Lieferanten übernommen werden, werden die Verpackungen nicht zurückgesandt.

6.4. Alle sonstigen Verpflichtungen in Bezug auf den Transport und die Risken fallen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen, die mit den Incoterms 2020 vorgesehen sind.

7. Lieferort

7.1. Der Erfüllungsort der Lieferung wird auf der Bestellung angegeben.

7.2. Die Lieferung erfolgt zum vereinbarten Termin und an den vereinbarten Lieferort während der Warenabnahmezeiten.

7.3. Teillieferungen sind nicht zulässig, es sei denn, sie erfolgen mit der vorherigen Genehmigung des Einkäufers in Schriftform.

7.4. Die vereinbarten Lieferfristen werden im Sinne von Artikel 190 des schweizerischen Obligationsrechts als verbindlich betrachtet. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Lieferfristen zu ändern, es sei denn, dies erfolgt mit der vorherigen Genehmigung des Einkäufers in Schriftform, der sich ggf. nach eigenem Ermessen das Recht vorbehält:

7.4.1. dem Lieferanten eine Zusatzfrist für die Erfüllung vorzugeben; der Einkäufer hat die Möglichkeit, die Lieferungen über einen Zeitraum bis zu sechs (6) Monaten zu verlegen, ohne dass sich daraus Kosten für den Einkäufer ergeben;

7.4.2. auf die Lieferung zu verzichten;

7.4.3. dem Lieferanten ohne die vorherige Zusendung einer Mahnung Verzugsstrafen in Rechnung zu stellen, auf deren Berechnungsmodalitäten mit der Bestellung verwiesen wird. In Ermangelung genauerer Angaben in der Bestellung betragen diese Verzugsstrafen ab dem dritten Verzugstag 1 % pro Verzugstag, wobei sie auf 15 % des Gesamtvertragswerts begrenzt werden.

7.5. Der Lieferant verpflichtet sich, den Einkäufer fristlos in Schriftform über das Auftreten unvorhersehbarer schwerwiegender Probleme zu unterrichten, die einen Einfluss auf die Einhaltung der Lieferfrist haben. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall in diesem Fall, in Schriftform eine gegenseitig annehmbare Lösung zu vereinbaren, die den Umständen Rechnung trägt. Wird diese Verpflichtung zur mittelbaren Information vom Lieferanten nicht eingehalten, kommen die Bestimmungen nach Ziffer 7.4 zur Anwendung.

7.6. Den gelieferten Produkten werden die nachstehenden Schriftstücke beigefügt:

7.6.1. Lieferschein, der Auskunft über die Bestellnummer des Einkäufers, die Artikelnummer, die gelieferte Stückzahl, die Plannummer und den Status seiner Überarbeitung, die Losnummer (soweit zutreffend) und die Bezeichnung der vorgelegten Bescheinigungen gibt:

7.6.2. Werkstoffbescheinigung vom Typ 3.1 gemäß der Norm EN 10204;

7.6.3. Härtebescheinigung nach der Wärmebehandlung (gemäß Plan oder Bestellung);

7.6.4. Bescheinigung über die angewandten Oberflächenbehandlungen (gemäß Plan oder Bestellung);

7.6.5. Prüfprotokoll (gemäß Bestellung);

7.6.6. Konformitätsbescheinigung (die Hinzufügung eines Textes gemäß Ziffer 8.1 mit dem Datum und dem Bestätigungsvermerk auf dem Lieferschein kann ausreichend (gemäß Bestellung);

7.6.7. Für Spezialverfahren kann die Bezugsnummer des freigegebenen Verfahrens und in bestimmten Fällen der Bezug auf die Parameter gefordert werden (gemäß Bestellung).

7.7. Werden die unter Ziffer 7.6 aufgelisteten Unterlagen dem Einkäufer anlässlich der Lieferung nicht ausgehändigt, wird die Ware nicht abgenommen und bis zum Eingang der fehlenden Unterlagen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten gelagert.

7.8. Der Schriftverkehr (Schreiben, Lieferschein, Rechnung usw.) muss die erforderlichen Hinweise für die Zuordnung der Bestellung durch den Einkäufer beinhalten.

8. Abnahme

8.1. Der Einkäufer verpflichtet sich, binnen einer Frist von 30 Werktagen ab der Lieferung die Kontrolle der gelieferten Produkte in Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der Stichprobenprüfung geltenden Verfahren durchzuführen. Die Prüfungen und Tests anlässlich des Eingangs beim Käufer führen in keiner Weise zu einer Verringerung oder Beschränkung der Haftung des Lieferanten für die Lieferung von Produkten, die mit der Bestellung übereinstimmen.

Der Lieferant ist verpflichtet, die Produkte, die den Garantien nach Ziffer 9.1 nicht gerecht werden, in der Folge des Ablehnungsbescheids des Einkäufers zurückzunehmen. Es obliegt ihm, die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Produkten binnen einer zwischen den Parteien vereinbarten Frist zu gewährleisten. Verfügt der Lieferant weder über die technischen Kompetenzen noch über die Verfügbarkeit, um die Reparatur oder den Ersatz der Produkte fristgemäß zu gewährleisten, wird eine Gutschrift in Höhe eines Betrags, der zumindest dem Preis der schadhaften Produkte gleicht, ausgegeben und vor der Beendigung der Zahlungsfrist für die betreffende Rechnung an den Einkäufer übermittelt.

8.2. Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen nicht binnen den laut Ziffer 8.1 vorgesehenen Fristen nach, ist der Einkäufer nach eigenem Ermessen berechtigt:

8.2.1. dem Lieferanten eine neue Frist für die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile einzuräumen;

8.2.2. die Reparatur oder den Ersatz von einem Dritten auf Kosten des Lieferanten ausführen zu lassen;

8.2.3. den Vertrag ohne finanzielle Gegenleistung für die vom Lieferanten für die Fertigung der schadhaften Produkte verauslagten Kosten zu kündigen.

9. Garantie des Lieferanten

9.1. Der Lieferant garantiert als Fachmann und mittels einer Konformitätsbescheinigung und/oder eines Prüfberichts, dass:

9.1.1. die gelieferten Produkte den technischen und ästhetischen Spezifikationen des Einkäufers gerecht werden;

9.1.2. Die Produkte wurden in Übereinstimmung mit den der Bestellung zu entnehmenden Anforderungen oder in Ermangelung dessen mit den herkömmlichen Anforderungen an das betreffende Verfahren geprüft.

Die Garantiefrist für die Produkte entspricht der gesetzlichen Frist, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Kaufvertrags anzuwenden und dem schweizerischen Obligationsrecht zu entnehmen ist, bzw. 2 Jahre. Diese Frist beginnt ab der Bestätigung der gelieferten Produkte durch den Einkäufer.

9.2. Der Lieferant gewährt eine Garantie für die ersetzten oder reparierten Produkte in Ansehung mit Ziffer 9.1.

9.3. Wird während der Garantiezeit deutlich, dass ein Teil oder die Gesamtheit des Produkts der Bestellung nicht gerecht wird, ist der Lieferant verpflichtet, die Gesamtheit oder den Teil des schadhaften Produkts binnen der zwischen den Parteien vereinbarten Frist kostenlos zu reparieren oder zu ersetzen, wobei alle damit verbundenen Transport-, Zollkosten usw. vom Lieferanten übernommen werden. Ist die Reparatur nicht möglich oder kann der Einkäufer die Reparatur des Produkts nicht angemessen annehmen, ersetzt der Lieferant dasselbe kostenlos gegen ein neues Produkt. Im Fall der Dringlichkeit oder sofern der Lieferant nicht in geeigneter Form reagiert, ist der Einkäufer berechnet, alle in seinem Ermessen liegenden Maßnahmen auf Kosten des Lieferanten einzuleiten. Die Garantie- und Qualitätsverpflichtung des Lieferanten bleibt

vorbehalten. Ist die Fehlerbeseitigung unmöglich oder unangemessen, kann der Einkäufer zwischen der Stornierung der Bestellung oder der Preisminderung entscheiden.

9.4. Der Lieferant garantiert das gelieferte Produkt im Rahmen der vertraglichen Haftung gegenüber dem Einkäufer sowie gegenüber Dritten unter Berücksichtigung der gesamten auf das Produkt zurückgehenden Haftung. Er garantiert insbesondere, dass seine Benutzung nicht gegen die geistigen Eigentumsrechte Dritter verstößt, übernimmt die Kosten für die Verteidigung und die Entschädigungen in Verbindung mit diesen Garantien und Haftungen ohne zeitliche Beschränkung und verpflichtet sich zur Sicherung des Einkäufers im Rahmen aller etwaigen Verurteilungen diesbezüglich.

10. Rückverfolgbarkeit

10.1. Der Lieferant verpflichtet sich zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Produkte, die er in den Fertigungsunterlagen festhält. Diese Rückverfolgbarkeit muss es ermöglichen, die Verbindung herzustellen mit:

10.1.1. dem/den verwendeten Werkstoff(en);

10.1.2. dem/den angewandten Prozessen (wie „Verfahren“, „Arbeitsplan“ und/oder „Systemkenngrößen“);

10.1.3. dem Produkt/der Komponente, das/die dem Einkäufer geliefert wurde.

Im Fall des Nachweises der Nichtübereinstimmung muss eine Rückverfolgbarkeit möglich sein, um eine Eingrenzung der schadhaften Teile/Produkte zu ermöglichen. Benötigt der Lieferant für die Rückverfolgbarkeit Daten des Einkäufers, ist er verpflichtet, diese Daten beim Einkäufer zu erfragen, der die Übermittlung nicht grundlos ablehnen darf.

Sämtliche Schriftstücke der Fertigungsunterlage (einschließlich der Aushärtungsbescheinigung, der Werkstoffbescheinigungen) müssen binnen 20 Jahren nach der Lieferung der letzten Komponente durch den Lieferanten unveränderlich aufbewahrt werden.

Im Fall der Unmöglichkeit verpflichtet sich der Lieferant, dem Einkäufer die Rücknahme vor ihrer Vernichtung anzubieten.

Der Einkäufer ist ferner während des Zeitraums wie oben berechtigt, jederzeit Kenntnis von den Fertigungsunterlagen beim Lieferanten zu nehmen.

Im Fall der Einstellung der Geschäftstätigkeit des Lieferanten oder der Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Einkäufer verpflichtet sich der Lieferant, dem Einkäufer die Fertigungsunterlagen zwecks Archivierung auszuhändigen.

10.2. Benötigt eine mehrere Werkstofflose mit unterschiedlichen Werkstoffbescheinigungen, dürfen die Fertigungen nicht vermengt werden.

Aus Anlass der Einbeziehung von Subunternehmen muss jedes vom Einkäufer erhaltene Los gesondert verwaltet werden, wobei ein Exemplar des Überwachungsplan der Bestellung“ mit den Teilen anstelle der Kennzeichnung aufzubewahren ist.

11. Qualitätsaudit

11.1. Jeder Lieferant kann Gegenstand eines periodischen Audits seitens des Einkäufers sein, um die Fähigkeit des Lieferanten nachzuweisen, den Auftrag in Einhaltung der technischen Spezifikationen auszuführen oder nicht. Das Audit berücksichtigt auch das Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten.

11.2. Ein Audit des Lieferanten durch den Einkäufer kann ferner in der Folge einer Reihe von Funktionsstörungen eingeleitet werden, um das Vertrauen ausgehend von den eingeleiteten Abhilfemaßnahmen, die als wirksam betrachtet werden, erneut aufzubauen.

11.3. Der Lieferant erhält einen Bericht, der Auskunft über die Nichtübereinstimmungen gibt, die während des Audits nachgewiesen wurden. Er ist verpflichtet, Abhilfemaßnahmen einzuführen, um die Nichtübereinstimmungen zu beseitigen, und dem Einkäufer einen Aktionsplan vorzulegen. In Abhängigkeit von der Art der nachgewiesenen Mängel ist de Einkäufer berechtigt, ein zweites Audit durchzuführen, um die Effizienz der Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

12. Fertigungsverfahren

12.1. Die Fertigungsverfahren sind in Bezug auf die mechanischen Eigenschaften, die Ausrüstungen und die Produktionsmittel wesentlich. Der Lieferant ist verpflichtet, die Produktionsmethoden zu spezifizieren, wobei die Parameter und die verwendeten Mittel zu beschreiben sind, und die Einhaltung dieser Spezifikationen nachweisen. Wird die Aufzeichnung der Daten gefordert, erforderlich oder stellt sie eine herkömmliche Verfahrensweise dar, kann der Einkäufer fordern, dass diese Aufzeichnungen den Lieferunterlagen beigefügt werden (zum Beispiel Protokoll der Wärmebehandlung).

12.2. Freigabe der Spezialverfahren:

Definition: Als Sonderverfahren werden sämtliche Verfahren definiert, deren Ausgabedaten nicht ohne Zerstörungsprüfung nachgewiesen werden können.

12.2.1. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, für jedes Spezialverfahren ein Freigabeverfahren durchzuführen oder zu dulden. Der Freigabebericht gibt Auskunft über die Mittel, die Parameter und die Bedingungen, die zwingend eingehalten werden müssen, um die Anforderungen des Produkts zu garantieren.

12.2.2. Sämtliche Lose, die in Übereinstimmung mit einem freigegebenen Verfahren behandelt werden, werden dokumentiert. Besagte Unterlagen müssen auf Verlangen des Einkäufers jederzeit verfügbar sein.

12.2.3. Die etwaige Änderung eines freigegebenen Verfahrens (Parameter, Ausrüstung, …) muss dem Einkäufer zur Kenntnis gebracht werden. Die betreffende Änderung kann auf die Bestellungen des Einkäufers nicht ohne seine Genehmigung angewandt werden.

12.3. Bereitstellung und Lieferung von Materialien:

12.3.1. Die vom Einkäufer gelieferten Materialien werden dem Lieferanten als Leihgabe zur Verfügung gestellt, um eine bestimmte Bestellung auszuführen.

12.3.2. Auch nach der Behandlung oder Verarbeitung bleiben sie das ausschließliche Eigentum des Einkäufers, dem sie einschließlich ihrer Abfälle nach der Behandlung oder Verarbeitung zurückzugeben sind.

12.3.3. Die Werkstoffe und die Produkte werden derart gelagert, dass keine Vermengung möglich ist. Die Werkstoffe müssen anhand ihrer Bezugsnummer nachweisbar sein. Die Produkte lassen sich anhand ihrer Artikel- und Losnummer derart erfassen, dass die Rückverfolgbarkeit (Losnummer/Seriennummer) garantiert wird. Grundsätzlich muss ein einziges Los zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem Arbeitsplatz vorhanden sein.

12.4. Verpackung:

12.4.1. Die Produkte werden derart verpackt, dass eine Beschädigung anlässlich des Transports vermieden wird.

12.4.2. Die Produkte werden in Abhängigkeit von ihrer Artikel- und Losnummer getrennt.

13. Rechnungslegung und Zahlung

13.1. Die Rechnung wird per E-Mail oder aufgrund eines gesonderten Schreibens an die Buchhaltung des Einkäufers gesandt. Sie verweist zumindest auf die Bestellnummer und das Geschäftszeichen, den Umsatzsteuersatz und -betrag sowie auf die Firmenbezeichnung des Lieferanten und die genaue Anschrift des Einkäufers.

13.2. Einzig die im Zuge der Qualitätsprüfung des Einkäufers gemäß Ziffer 8.1 angenommenen Produkte sind bezahlbar. Sendungen per Nachnahme werden nicht angenommen.

13.3. Einzig die mit der Bestätigung der Bestellung gemäß Ziffer 3.7 vorgesehenen Nebenkosten werden fällig.

13.4. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgt die Zahlung binnen 60 Tagen nach dem Rechnungsdatum.

13.5. Der Erfüllungsort der Zahlung ist der Geschäftssitz des Einkäufers.

14. Geistiges Eigentum

14.1. Sämtliche Unterlagen (Daten, Spezifikationen, Zeichnungen und Pläne) und Muster, die vom Einkäufer, ganz gleich, auf welchem Träger, zur Verfügung gestellt werden, sowie die Pläne und technischen Zeichnungen, die vom Lieferanten für die bestellten Produkte, Teile oder Komponenten angefertigt werden, sind und bleiben das ausschließliche Eigentum des Einkäufers einschließlich der geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte in Verbindung mit diesen Unterlagen und Mustern. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Unterlagen und Muster für andere Zwecke als die Erfüllung der Bestellung zu verwenden oder sie zu reproduzieren bzw. Dritten zur Kenntnis zu bringen. Auf Verlangen des Einkäufers und spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Einkäufer gibt derselbe ihm umgehend sämtliche Unterlagen und Muster zurück. Ferner vernichtet er sämtliche Arbeitskopien und die auftragsspezifischen Informationen, die in seinem Datenverarbeitungssystem gespeichert sind.

14.2. Weist der Einkäufer den Lieferanten an, die Marken des Einkäufers auf den Produkten oder dem Spezialwerkzeug aufzubringen, verpflichtet sich der Lieferant, diesen Arbeitsgang gemäß den vom Einkäufer erhaltenen Spezifikationen auszuführen. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Marken einzig im ausdrücklichen Auftrag des Einkäufers zu verwenden.

Der Lieferant bestätigt, dass der Einkäufer der Inhaber der von ihm aufgebrachten Marken bleibt und diese Aufbringung keineswegs mit der Gewährung eines Lizenzrechts oder anderes für diese Marken verbunden ist.

Sämtliche Ausrüstungen und Werkzeuge, die für die Aufbringung der Marken des Einkäufers verwendet werden, werden dem Einkäufer zurückgegeben oder auf sein Verlangen vernichtet. Der Lieferant ist unter keinen Umständen berechtigt, sie aufzubewahren oder Dritten zur Verfügung zu stellen bzw. zu verkaufen.

14.3. Der Lieferant haftet für die Einhaltung der Bestimmungen nach Artikel 14 durch seine Subunternehmen.

15. Charta über die nachhaltige Entwicklung

15.1. Der Einkäufer betrachtet die Menschenrechte und die nachhaltige Entwicklung als Grundwerte, wobei die nachhaltige Entwicklung es erfordert, aktiv auf den umwelt-, sozial- und wirtschaftsrelevanten Bedarf der gegenwärtige und zukünftigen Generationen einzugehen und den Entwicklungen vorzugreifen.

15.2. Der Einkäufer erarbeitete eine Charta über die nachhaltige Entwicklung, die für seine Lieferanten und Subunternehmen bestimmt ist (und von der Website des Einkäufers heruntergeladen werden kann). Der Einkäufer verlangt von ihnen, dass sie sich diesem kontinuierlichen Entwicklungsverfahren durch die Einhaltung der internationalen, nationalen oder lokalen Vereinbarungen, Gesetzestexte und/oder Rechtsvorschriften anschließen, die für ihre Geschäftstätigkeit im Land, in dem sie niedergelassen sind, zur Anwendung kommen.

16. Sicherheit und Umweltschutz

16.1. Der Lieferant bescheinigt die Übereinstimmung der an den Einkäufer verkauften Produkten mit den europäischen Normen und Vorschriften, der REACH-Verordnung und der RoHS-Richtlinie, die nicht in Übereinstimmung mit den Plänen des Einkäufers gefertigt wurden; sind die in der Schweiz geltenden Vorschriften strenger oder behandeln sie Punkte, die nicht mit den genannten Normen, Vorschriften und Richtlinien angesprochen werden, wird ferner die Übereinstimmung der Produkte mit diesen Normen und Vorschriften bestätigt. Die Bestellung kann die Anwendung anderer Normen in Abhängigkeit von der Endbestimmung der Produkte vorsehen.

16.2. Auf Verlangen des Einkäufers übermittelt der Lieferant die Konformitätserklärungen mit den betreffenden Produkten.

16.3. Sofern die Bestellung dies vorsieht, übermittelt der Lieferant dem Einkäufer die Unterlagen und Belege in Übereinstimmung mit der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Ferner stellt er die Informationen über die Produkte zur Verfügung, die es dem Einkäufer ermöglichen, im Rahmen seines geschäftlichen Austauschs eine der REACH-Verordnung gerecht werdende Haltung anzunehmen. Die Bestellung kann in Abhängigkeit von der Endbestimmung der Produkte die Anwendung anderer Umweltnormen vorsehen.

17. Vertraulichkeit

17.1. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die sich aus den Bestellungen, Leistungen und damit verbundenen Lieferungen ergeben, sowie alle sonstigen Informationen geschäftlicher, technischer oder finanzieller Art, die ihm vom Einkäufer während der Vertragsbeziehung übermittelt werden, jederzeit vertraulich zu behandeln. Er schreibt diese Vertraulichkeitsverpflichtung auch seinen Angestellten oder Subunternehmen ggf. durch die Unterzeichnung schriftlicher Verpflichtungserklärungen vor.

17.2. Der Einkäufer verpflichtet sich, die vom Lieferanten und seinen Subunternehmen zur Verfügung gestellte Dokumentation vertraulich zu behandeln.

17.3. Diese Daten und sonstigen Informationen und ihre etwaige Reproduktion durch den Lieferanten werden dem Einkäufer auf Anfrage oder im Fall, dass die Kontakte nicht in einer Geschäftsbeziehung mit dem Einkäufer münden, zurückgegeben.

18. Höhere Gewalt

Im Fall der höheren Gewalt halten die Parteien Rücksprache. In Ermangelung einer Einigung ist jede Partei einseitig berechtigt, die Bestellung zu stornieren. Diese Stornierung ist für die andere Partei nicht mit einem Entschädigungsanspruch verbunden.

19. Geltendes Recht und Gerichtsstand

19.1. Diese Allgemeinen Bedingungen sowie sämtliche Angebote und Bestellungen, die vom Einkäufer vorgelegt und vom Lieferanten bestätigt werden, werden unter Ausschluss des Gesetzes über

das internationale Privatrecht nach dem schweizerischen Recht geregelt.

19.2. Im Streitfall in Verbindung mit diesen Allgemeinen Bedingungen, den Angeboten oder den Bestellungen, die vom Einkäufer erteilt und vom Lieferanten bestätigt wurden, sind die Berner Gerichte (Schweiz) vorbehaltlich der Befassung des Bundesgerichts allein zuständig.

19.3. Für Sicherungsmaßnahmen behält sich der Einkäufer das Recht vor, die Gerichte im Amtsbezirk des Geschäftssitze zu befassen und diesen Gerichtsstand in der Hauptsache geltend zu machen.

 


Diese Website verwendet Cookies, damit ihre ordnungsgemäße Funktion gewährleistet ist. Durch Weitersurfen erklären Sie sich mit unserer Datenschutzrichtlinie einverstanden.